Direkt zum Seiteninhalt
 
Abteilungsordnung der SpVgg Wolfsegg e. V.
 
 
 
Präambel
 
Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitglieder-versammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die Mitgliederversammlung
im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung.
Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 1 Rechtliche Stellung
 
Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins.
Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereins in belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem Fachverband.
Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebes.
Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereins ( Vereinsausschuss, Mitgliederversammlung ) fasst oder erlässt.
Verträge mit Auswirkung können nur durch den Vereinsvorstand abgeschlossen werden. Unter Vereinsvorstand des Hauptvereins ist hier der Vorstand nach BGB § 26 zu verstehen. Der Vereinsvorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren.
Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilungsleitung und an der Abteilungsversammlung teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.

§ 2 Mitglieder der Abteilungen
 
Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur diese.
Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung. Austritte aus den Abteilungen oder Wechsel in eine andere Abteilung sind mit einer schriftlichen Mitteilung zu belegen.
Ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein durch Beschluss der Abteilungsleitung aus der Abteilung ausgeschlossen werden. Hierfür sind ebenfalls die Regelungen der Vereinssatzung anzuwenden.
Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

§ 3 Abteilungshaushalt
 
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln.
Der Vereinsbeitrag wird durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedesbeitrag erhoben.
Sonderleistungen wie Hand- und Spandienste können nur im Rahmen der Satzung erhoben werden, wobei insbesondere Belange des Finanzamtes, der Verwaltungsberufsgenossenschaft und Haftungsfragen berücksichtig werden müssen.
Der Abteilungsleiter ist nicht berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten einzugehen.
Einer Genehmigung durch den Hauptverein bedürfen insbesondere Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen, die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigen Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen.

§ 4 Organe der Abteilung
 
Organe der Abteilung sind
( 1 ) der Abteilungsleiter
( 2 ) die Abteilungsleitung
( 3 ) die Abteilungsversammlung

§ 5 Abteilungsleitung
 
Die Abteilungsleitung besteht aus
- dem Abteilungsleiter
- seinem Stellvertreter
Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und nach außen in Belangen der Abteilung zu vertreten.

Für die Bestellung der Abteilungsleitung gelten die Regeln der Vereinssatzung analog.

§ 6 Auflösung der Abteilung
 
Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Schlussbestimmung
 
Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereins am 26.03.2011 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.
Dadurch tritt die Abteilungsordnung vom 05.09.2003 außer Kraft.
Sofern die Abteilungsordnung keine Regelung enthält, gilt die Vereinssatzung.
Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

 
Zusatz zur Abteilungsordnung für die Fußballabteilung
 
Im Zyklus der Neuwahlen des Hauptvereins und der Abteilungsleitung – jedes 2 Jahr – sind gesondert für die Fußballabteilung folgende Positionen zu wählen.
- Jugendleiter Kleinfeld
- Jugendleiter Großfeld
- Häuslwirt
- 1. Platzkassier
- 2. Platzkassier
Zurück zum Seiteninhalt